LMP Rechtsanwälte bietet Ihnen Strafverteidigung und Geschädigtenvertretung in allen Bereichen des Strafrechts (inkl. Steuerstraf-, Betäubungsmittelstraf-, Verwaltungsstrafrecht etc.) sowie Vertretung und Beratung in Fragen des Straf- sowie Massnahmenvollzugs.

Die Strafprozessordnung erlaubt einer beschuldigten Person, die Aussage zu verweigern und umgehend einen Anwalt beizuziehen. Ferner besteht der Anspruch, jederzeit mit dem Strafverteidiger im Vertrauen zu sprechen und sich mit ihm über alle Aspekte der Verteidigungsstrategie auszutauschen. Im Verhaftungsfalle empfiehlt es sich, vorab vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, um den Handlungsspielraum nicht durch unbedachte Aussagen einzuschränken. Infolge umfassender Akteneinsicht und der Möglichkeit der Beiwohnung sämtlicher Einvernahmen des Anwaltes kann dieser sicherstellen, dass zwischen Strafverfolgungsbehörde und beschuldigter Person juristische Waffengleichheit besteht. Bei gewissen Straftatbeständen besteht gar die Pflicht anwaltlicher Vertretung im Strafverfahren. Unter gewissen Bedingungen steht der beschuldigten Person das Recht der Beiordnung einer amtlichen Vertretung zu.

Infolge der Komplexität des Strafprozessrechtes empfiehlt sich der frühzeitige Beizug eines Strafverteidigers. Insbesondere kann eine Verurteilung auch im Strafbefehlsverfahren registertechnische Folgen haben und ein belasteter Leumund bereits zu einer signifikanten Strafverschärfung führen. Insbesondere bei Strassenverkehrsdelikten kann bereits eine Übertretung ohne Bussenfolge zu einem Führerausweisentzug führen. Ferner ist insbesondere im  Steuerstrafrecht bereits bei geringen Verfehlungen mit empfindlichen Strafen zu rechnen.

Ausser dem Strafgesetzbuch und Strassenverkehrsgesetz sind in der Praxis insbesondere die Strafbestimmungen der Steuergesetzgebung, des Betäubungsmittelgesetzes, Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb praxisrelevant.

Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand

Damit jede Person ihre Rechte selbst ohne genügende finanzielle Mittel durchsetzen kann, sieht Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung einen bedingten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sowie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vor. Dies wird in den anwendbaren Prozessgesetzen konkretisiert (Art. 130 ff. und Art. 136 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung für die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person bzw. die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft im Strafprozess). Ferner sieht die Schweizerische Strafprozessordnung in gewissen Fällen eine obligatorische Verteidigung durch einen Anwalt vor.

Im Bedarfsfalle prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, ob Sie Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege oder amtliche Verteidigung/Verbeiständung haben und stellen gegebenenfalls ein entsprechendes Gesuch.

Notfall

Werden Sie beschuldigt? Wurden Sie von den Strafverfolgungsbehörden vorgeladen oder gar verhaftet? Wir stehen Ihnen in dringenden Fällen 24/7 und 365 Tage im Jahr unterstützend zur Seite. Ausserhalb der Büroöffnungszeiten sind wir jederzeit unter +41 79 255 59 48 erreichbar. Im Verhinderungsfalle bitten wir um eine Sprachnachricht mit Angabe Ihrer aktuellen Kontaktdaten. Wir stehen Ihnen schnellstmöglich zur Seite.